Sie könne nur ihren traditionellen Beruf ausüben, hatte eine Fahrende argumentiert und mehr IV verlangt. Das Gericht sieht das anders.Eine Frau wehrte sich auf gerichtlichem Weg gegen die Einstufung ihrer Invalidität. Als Fahrende habe sie ein Recht auf den Schutz der traditionellen Lebensweise. Es sei darum für sie nicht zumutbar, dass sie eine an ...
Sie könne nur ihren traditionellen Beruf ausüben, hatte eine Fahrende argumentiert und mehr IV verlangt. Das Gericht sieht das anders.Eine Frau wehrte sich auf gerichtlichem Weg gegen die Einstufung ihrer Invalidität. Als Fahrende habe sie ein Recht auf den Schutz der traditionellen Lebensweise. Es sei darum für sie nicht zumutbar, dass sie eine andere Arbeit übernehme, als dies in ihrer Familie seit je Tradition sei. Bezüglich der möglichen Tätigkeiten für die Frau kommt das Verwaltungsgericht jedoch zu einem anderen Schluss und lehnt ihre Beschwerde ab. Dies geht aus einem gestern veröffentlichten Urteil hervor. «Eine berufliche Umorientierung bei Fahrenden ist unter Respektierung der Familientradition nicht von vornherein ausgeschlossen», hält das Gericht fest.Berner Zeitung (Ausgabe Burgdorf + Emmental), 18.8.2015, S. 6.