Die Schweiz und die Jenischen: Wie viel soll historisches Unrecht kosten?

11. August 2025

Die Schweiz ist bei weitem nicht das einzige Land, das die Geschichte seiner fürsorgerischen Zwangsmassnahmen aufarbeitet. Aber sie wählt einen Sonderweg.

NZZ/Urs Hafner

Im Dezember 2024 stellte Bundesrat Beat Jans im Europarat in Strassburg das «Schweizer Modell zur Verhütung von Kindesmisshandlungen» vor. Begleitet von Professoren, Chefbeamtinnen und Parlamentariern berichtete er, wie vorbildlich die Schweiz ehemalige Verdingkinder finanziell entschädigt und Fremdplatzierungen wissenschaftlich aufgearbeitet habe. Dass die helvetische Delegation ihr Land als Leuchtturm dafür präsentiert, wie Kindesmisshandlungen zu verhindern seien, irritiert erst einmal deswegen, weil die Schweiz keine Pionierin, sondern eine Nachzüglerin ist. Dänemark, Norwegen, Schottland oder Kanada, um nur einige zu nennen, haben sich viel früher dem Unrecht gestellt, das sie fremdplatzierten Kindern angetan haben. Vor allem aber macht die Schweiz im Fall der Fahrenden keine gute Figur.

Nur ein Pauschalbetrag

Bekanntlich verfolgte das halbstaatliche Pro-Juventute-Hilfswerk für die Kinder der Landstrasse zwischen 1926 und 1972 Jenische, um ihnen die Kinder wegzunehmen, sie mit Zwang zu assimilieren und so ihre Lebensweise und ihre Kultur zu vernichten. Zwar wurden Betroffene entschädigt, zuerst in den 1990er Jahren, dann ab 2016 aufgrund eines Bundesgesetzes. Jenische Kinder haben aber nur dann Anrecht auf eine finanzielle Wiedergutmachung, wenn sie nachweisen können, dass die Fremdplatzierung ihre «körperliche, psychische oder sexuelle Integrität oder geistige Entwicklung» schwer beeinträchtigte. So lautet die vage Definition des Gesetzes. Zwangsassimilation nennt es nicht.

«Mit dieser Regelung steht die Schweiz international alleine da. Es ergibt keinen Sinn, dass jenische Kinder nicht bedingungslos entschädigt werden», sagt Kathleen Daly. Sie ist Professorin für Kriminologie und Strafjustiz an der Universität Griffith in Brisbane, Australien, und untersucht seit über zehn Jahren, wie Nationalstaaten historisches Unrecht aufarbeiten, das sie an Kindern und Jugendlichen begangen haben. In ihrer Datenbank führt sie 65 Wiedergutmachungsfälle, die alle in Demokratien ausgehandelt wurden. Umgerechnet nach OECD- Kaufkraftparität, beträgt der Mittelwert der Zahlungen an Betroffene 27 000 US-Dollar. Sie schwanken zwischen 2000 und 85 000 Dollar. Die Schweizer Entschädigung liegt mit 23 000 Dollar unter dem Mittelwert, obwohl die Schweiz eine der drei reichsten Demokratien ist, die Daly analysiert hat.

Im Gegensatz zu den anderen Nationen hat sich die Schweiz für eine All-inclusive-Lösung entschieden. Der «Solidaritätsbeitrag», wie die Entschädigung hierzulande heisst, ist ein Pauschalbetrag. Er bezieht sich auf mehrere und unterschiedliche Formen von Unrecht und berücksichtigt alle Opfer, die eine «schwere Integritätsverletzung» nachweisen können, ob Fremdplatzierte, Zwangssterilisierte, Fahrende oder Zwangsadoptierte. «Kein anderes Land handhabt das so», sagt Daly. Die Schweiz hat für ihre Praxis sogar einen Neologismus geschaffen: «fürsorgerische Zwangsmassnahmen».

Abwehrreflex der Politik

Die FSZM, wie das Akronym lautet, der Begriff des Solidaritätsbeitrags und der Pauschalbetrag stehen für eine helvetische Eigenheit: ihr Harmoniebedürfnis. Sichtbare Gräben zwischen Gruppen und Klassen sollen in der eingemitteten Bürgerrepublik gar nicht erst entstehen, und falls sie doch noch plötzlich unübersehbar aufklaffen wie im Fall der rücksichtslos ausgebeuteten Verdingkinder, schüttet man sie schnell zu. Dafür nimmt man auch die Wissenschaft in Anspruch. «Die Aufarbeitung erfolgte hierzulande unter starkem Einbezug der akademischen Forschung», sagt der Historiker Urs Germann, der seit langem mit FSZM forscht. Er sieht darin auch einen Abwehrreflex des politischen Systems. Es hat die Schuldfrage entschärft, die von vielen Betroffenen gestellt wird: Wo und wer sind die Täter, wie sollen sie bestraft werden? Die Forschung zeigt nämlich, dass zahlreiche Akteure involviert waren und oftmals strukturelle Bedingungen zum Unrecht führten. Das macht die Strafverfolgung Einzelner schwierig.

Der Bundesrat bringt nun die Schuldfrage wieder auf den Tisch. Im Februar 2025 hat Elisabeth Baume- Schneider aufgrund des von den Jenischen eingeforderten Rechtsgutachtens, das der Völkerrechtsprofessor Oliver Diggelmann erstellt hat, die Mitverantwortung der Schweiz für die Verfolgung der Jenischen und Sinti anerkannt. Der Bund stuft die einstige Politik als Verbrechen gegen die Menschlichkeit ein. Das ist mehr als ungewöhnlich. «Von unseren 65 Fällen braucht nur Belgien den Ausdruck ‹Verbrechen gegen die Menschlichkeit›, wenn es um Zwangsassimilation von Kindern geht, und zwar für die Ethnie der Métis in den ehemaligen Kolonien in Afrika», sagt Kathleen Daly. Das Brüsseler Appellationsgericht hat Belgien dazu verurteilt, jedem der fünf Kläger 50 000 Euro zu zahlen. Ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit stand jedoch vor Gericht nicht zur Debatte: «Da es sich um einen Zivilprozess handelte, wurde Belgien nicht strafrechtlich verurteilt», sagt Daly.

Mit dem Gutachten nährt der Bundesrat genau dies: die Erwartung einer Strafverfolgung. Er macht aus der Zwangsassimilation der Jenischen, die er bisher nicht als Sondergruppe behandeln wollte, eine Missetat, die von der Schweizer Justiz, wenn nicht gar von internationalen Strafgerichtshöfen geahndet werden müsste. Das Verbrechen gegen die Menschlichkeit lässt wie der Genozid an eine universelle Schandtat denken, die schwerer wiegt als ein innerstaatliches Verbrechen oder eine gewöhnliche Menschenrechtsverletzung. Die Täter sind längst tot.

Ist die Schweiz wenn nicht mit dem Start der Aufarbeitung, so doch mit dem Gutachten eine Pionierin? Die Kriminologin Daly sagt: «Ich glaube nicht, dass ‹Verbrechen gegen die Menschlichkeit› ein geeigneter Ausdruck für historisches Unrecht im Zusammenhang mit institutionellem Missbrauch von Menschen ist.» Den beanstandeten Tatbestand gab es  damals nicht, die Taten sind verjährt. Die Rechtslage ist unklar. Die Bundesanwaltschaft hält auf Anfrage fest: «Im Jahr 2011 wurde der einschlägige Artikel 264a ins Strafgesetzbuch eingeführt. Das Bundesgericht arbeitet am Entscheid, ob Handlungen, die vorher stattgefunden haben, rückwirkend als Verbrechen gegen die Menschlichkeit verfolgt werden können.»

Und was sagen die Betroffenen? 

Ursula Waser von der Stiftung Naschet Jenische hat die Erklärung des Bundesrats mit gemischten Gefühlen aufgenommen. Einerseits verspürt sie Genugtuung: «Schon vor dreissig Jahren habe ich gesagt, dass an uns ein Verbrechen begangen wurde. Jetzt gibt mir ein Universitätsprofessor recht.» Andererseits bezweifelten viele Jenische, dass das Gutachten ihnen helfe, sagt Waser. «Die Gemeinden werden uns deswegen nicht mehr Stand- und Durchgangsplätze zur Verfügung stellen.» Die damaligen Verantwortlichen und Täter könnten nicht mehr belangt werden, «sie bewegen sich alle zwischen Tod und Verwesung». Die Jenischen lassen sich nun beraten und überlegen, eine Klage gegen den Staat einzureichen. 

Fest steht: Der Bundesrat wirft seine homogenisierende Wiedergutmachungspolitik über den Haufen - im Wissen freilich, dass die Täter tot sind und er wahrscheinlich keine juristischen Konsequenzen zu befürchten hat. Das Gutachten dramatisiert und entpolitisiert historisches Unrecht zugleich. Es provoziert indes neue Fragen, nicht nur die nach Schuld und Sühne. Von Zwangsassimilation waren zum Beispiel auch Gehörlose betroffen: Ihre herkömmliche Kommunikation, die Gebärdensprache, wurde von Behörden und Gehörlosenschulen unterdrückt - und damit ihre Lebensweise, die eine eigene Kultur bilde, wie gehörlose Aktivisten betonen. Die Gehörlosen mussten in geschlossenen Anstalten die Lautsprache erlernen. Was spricht dagegen, dass diese Gruppe, die keinen Solidaritätsbeitrag erhalten hat, nun auf das Verbrechen gegen die Menschlichkeit plädiert, das man ihr angetan hat?

Die Aufarbeitung des behördlichen Zwangs gegenüber Kindern,Armen und Minderheiten schien mit dem pauschalen Solidaritätsbeitrag fast abgeschlossen. Er sollte Ungleichbehandlungen, neue Ansprüche und Konflikte vermeiden. Jetzt fängt die Auseinandersetzung vielleicht nochmals und erst richtig an.