Der Bundesrat wertet die Verfolgung der Jenischen und Sinti als Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Zu einer gründlichen Aufarbeitung fehlt indes noch einiges.
NZZ/Nadja Capus, Nina Burri
Am 20. Februar 2025 hat der Bundesrat die Mitverantwortung der Schweiz für die Verfolgung der Jenischen und Sinti anerkannt und als Verbrechen gegen die Menschlichkeit bezeichnet. Nach einem derart schweren Befund möchte man meinen, dass die Aufarbeitung nun mit Mut und Entschlossenheit an die Hand genommen wird. Das ist bis jetzt nicht der Fall.
Die Landesregierung hat stattdessen eine 2013 ausgesprochene Entschuldigung gegenüber Verdingkindern und anderen Opfern von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen aufgewärmt - also eine Entschuldigung, welche ein anderes Unrecht betraf. Der Verfasser des vom Bundesrat beauftragten Rechtsgutachtens reagierte sichtlich entrüstet. Oliver Diggelmann, Zürcher Professor und Völkerrechtsexperte, sprach vom «Rezyklieren einer Entschuldigung»
Agieren aus der Defensive
Vorrangiges Anliegen scheint zu sein, zu verhindern, dass die Angelegenheit weitere Kreise zieht. Zum einen wird argumentiert, dass die Schwere der vor Jahrzehnten begangenen Taten nur durch die Brille des heutigen Rechts ersichtlich sei. Zum anderen bringt der Bund vor, dass es trotz Verantwortung des Staates formell-rechtlich keine Haftungssorgen gebe. Mögliche Verantwortlichkeitsklagen seien verwirkt. Das ist eine mutlose Haltung. Bundesrat und Verwaltung agieren hiermit aus der Defensive. Das wird der Sache nicht gerecht - und ist der Schweiz nicht würdig. Es wird sogar betont, dass Wiedergutmachungsleistungen bereits bezahlt worden seien; nämlich im Rahmen des Bundesgesetzes über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981.
Noch vor jeglicher Diskussion über Entschädigungen muss festgehalten werden: Diese Rechtsgrundlage wurde für anderes Unrecht geschaffen. Sie erfasst im Fall der Verfolgung von Jenischen und Sinti keineswegs alle Betroffenen. Trotzdem versucht die Landesregierung den Eindruck von Mutlosigkeit zu vermeiden. Namentlich im Ausland soll «proaktiv auf die Deutungshoheit über den Akt der Anerkennung» eingewirkt werden, wie es in einem Aussprachepapier der Bundesverwaltung heisst. Besonders herausgestrichen werden soll die «sogenannte ‹gute Praxis› der Schweiz im Umgang mit der Aufarbeitung von vergangenem Unrecht».
Auf die Frage der individuellen Strafbarkeit scheint sich diese Praxis jedoch nicht zu erstrecken. Es liegt indes nahe, dass bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach den konkreten Tätern gefragt wird. Wer waren sie genau? Die Verfolgung der Jenischen und Sinti geschah nicht im Versteckten. Sie wurde öffentlich und systematisch über Jahrzehnte von Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden betrieben. Im internen Dokument heisst es dazu lapidar: «Nicht Gegenstand des Gutachtens war die Frage der individuellen Strafbarkeit von Einzelpersonen.»
Da muss die Frage erlaubt sein: Warum werden keine weiteren, ausreichend finanzierten Untersuchungen der Akten angestrebt, damit Sachverhalte anhand konkreter Fälle geklärt werden? Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord sind nach schweizerischem Strafrecht unverjährbar, sofern sie in einem bestimmten Zeitraum begangen wurden.
Klar ist, dass allfällige Strafverfahren rare Einzelfälle betreffen würden. Sie wären schwierig zu führen und wären beweisrechtlich herausfordernd. Angesichts der Schwere der Verbrechen sollte das kein Grund zur Untätigkeit sein. Um der Sache gerecht zu werden, könnte sich eine juristische Aufarbeitung jenseits des gängigen Rechtswegs anbieten. Dazu wäre die Alternative eines eigenen Tribunals zu prüfen, vor dem sich Institutionen und bekannte Einzeltäter zu verantworten hätten.
Bewusstsein für gegenwärtige Situation
Auf diese Weise könnte auch Fällen Gehör verschafft werden, die durch die juristischen Raster fallen, aber eindrücklich dokumentieren, mit welcher Gründlichkeit die Vernichtung der Jenischen vorangetrieben wurde. Das Unternehmen zeigte schrecklichen Erfolg - weil das Jenischsein nicht mehr gelebt wurde. Jenische Eltern und Grosseltern mussten ihr Jenischsein verschweigen und verleugnen, um die Kinder und Enkel zu schützen. Jenische Kinder wurden in nichtjenische Adoptivfamilien gegeben, und junge Erwachsene wurden bevormundet und eingesperrt, damit sie nicht heiraten und keine Kinder zeugen konnten.
Abschliessend sei darauf hingewiesen, dass den Jenischen und Sinti bereit mit dem Bundesgerichtsurteil von 2003 das Recht auf ausreichende Halte- und Durchgangsplätze im Rahmen der Raumplanung zugesprochen wurde. Ohne solche Plätze - für deren Nutzung im Übrigen Gebühren entrichtet werden - fehlt es an der notwendigen Anerkennung und Respektierung der fahrenden Lebensweise der Jenischen.
Nadja Capus ist Strafrechtsprofessorin an der Universität Neuenburg.