Spontanhalte von Fahrenden auf öffentlichem und privatem Grund sind rechtlich zulässig. Das schreibt die Stiftung Zukunft für Schweizer Fahrende aufgrund eines neuen Rechtsgutachtens. Unter gewissen Umständen ist die öffentliche Hand sogar verpflichtet, Fahrenden einen Halteplatz zur Verfügung zu stellen.
SDA/Der Brienzer oder u.a. im Schweizer Bauer
Das vom Schweizerischen Kompetenzzentrum für Menschenrechte
erstellte Gutachten erfasste die Rechtslage auf Kantons- und
Gemeindestufe, wie die Stiftung am Donnerstag mitteilte. Die Verfasser
zeigten die verfassungsmässigen, völkerrechtlichen und
bundesgesetzlichen Vorgaben auf. Der rechtliche Schutz der
schweizerischen Jenischen und Sinti sowie auch der Roma umfasst demnach
auch die Spontanhalte. Die Schweizer Fahrenden sind für ihre Lebensweise auf solche Halte angewiesen, weil sie in der Nähe ihrer Kunden sein
müssen. Sie fahren deshalb oft kleinräumig durchs Land.
Dabei stellen sich ihnen neben den fehlenden offiziellen Durchgangsplätzen
weitere Hindernisse in den Weg. Das sind neben der Umnutzung von
möglichen Halteplätzen lokale Restriktionen etwa auf Campingplätzen.
Mietvertrag für Privatgrundstücke
Gemäss dem Rechtsgutachten dürfen
private Grundeigentümer den Fahrenden ein Grundstück für einen
Spontanhalt zur Verfügung stellen. Dabei rät die Stiftung in einem
eigens verfassten Ratgeber zu einem Mietvertrag. Gleichzeitig sollten
die Grundeigentümer und Fahrende eine Abmachung für minimale
Infrastrukturen wie Wasser, Strom, Toiletten oder Abfallentsorgung
treffen.
Der Ratgeber richtet sich an alle Beteiligten in
Kantonen und Gemeinden, die schweizerischen Jenischen und Sinti sowie
die Roma, welche die Schweiz bereisen. Die Behörden sind unter
Umständen verpflichtet, Fahrenden den Spontanhalt zu ermöglichen, denn
der Schutz der nationalen Minderheiten der Jenischen und Sinti aber auch der Roma umfasst auch diese Halte. Dabei brauche es "selbstverständlich eine Interessenabwägung", schreibt die Stiftung. Die Interessen der
ansässigen Bevölkerung dürften aber nicht von vorneherein höher
gewichtet werden. Die Stiftung folgert aus dem Schutzstatut, dass
auch Flächen in Staatsbesitz den Fahrenden zur befristeten Nutzung
vermietet werden sollten.
Darunter fallen etwa nur zeitweise genutzte Parkplätze, Allmenden oder Flächen, auf denen Zirkusse Halt machen. .