Bis 2003 mussten Fahrende in jedem Kanton, in dem sie tätig sein wollten, ein Patent lösen, das nur für eine beschränkte Dauer (zwischen zwei Tagen und einem Jahr) gültig war. Die in jedem Kanton neu zu entrichtende Gebühr richtete sich nach der Bewilligungsdauer und dem Wert und Umfang der angebotenen Waren. Zudem mussten Leumundszeugnisse beigebracht werden. Bereits leichte Übertretungen führten oft zu einer Bewilligungsverweigerung. Gröbere Verstösse wurden mit Bussen oder gar mit einem Strafregistereintrag bestraft. Die Fahrenden liefen leicht Gefahr, kriminalisiert zu werden.
Am 1. Januar 2003 trat das Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden in Kraft. Es revolutionierte das Patentwesen von Grund auf. Seither ist es möglich, mit einer einzigen Bewilligung die Berufsausübung als Hausierer, Wanderhandwerker, Kleinreisender oder Wanderlagerbetreiber auszuüben, und zwar schweizweit für eine Dauer von fünf Jahren. Das Gesetz schafft damit auch für den Bereich des Wandergewerbes einen einheitlichen Binnenmarkt, in dem bisher gültige kantonale Grenzen keine Schranken mehr sind. Zwar ist für die Ausübung eines Reisendengewerbes nach wie vor eine gewerbepolizeiliche Bewilligung nötig, die vom Wohnsitzkanton des Reisenden in Form einer Ausweiskarte ausgestellt wird. Sie gewährleistet aber Freizügigkeit der Berufsausübung auf dem ganzen Territorium der Schweiz. Die Bewilligung wird jeder Person erteilt, die mittels eines Strafregisterauszugs nachweist, dass sie innerhalb der letzten zwei Jahre vor Einreichung des Gesuches nicht wegen eines Vergehens oder Verbrechens verurteilt worden ist. Hingegen verlangt das Gesetz keinen Leumundsnachweis. Auch sind Verurteilungen wegen einer Übertretung kein Grund mehr, die Bewilligung zu verweigern.
Für Fahrende hat das Reisendengewerbegesetz erhebliche Erleichterungen gebracht und zu einer Beseitigung der indirekten Diskriminierung geführt. Verfahrensabläufe sind vereinfacht und 51 kantonale Gesetze aufgehoben worden.