Für den Verkauf von Waren oder das Erbringen von Dienstleistungen beim Umherziehen ist eine Bewilligung notwendig. Deshalb ist die Reisendengewerbebewilligung für Jenische, Sinti und Roma mit fahrender Lebensweise zentral. Die Reisendengewerbebewilligung können Schweizer Bürgerinnen und Bürger, Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, der Europäischen Union EU oder EFTA, aber auch solche mit Aufenthalt und Wohnsitz ausserhalb der EU oder EFTA bei den Kantonen beantragen.
Voraussetzung für die Erteilung Reisendengewerbebewilligung ist, dass keine einschlägigen Verurteilungen wegen eines Vergehens oder Verbrechens innerhalb der letzten zwei Jahre vorliegen (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden RGG). Die Reisendengewerbebewilligung ist schweizweit gültig. Bei der Dauer der Gültigkeit unterscheidet sie sich jedoch bei In- und Ausländern: Bei Schweizern gilt sie fünf Jahre (Art. 9 Abs. 3 RGG). Die Gültigkeit bei Ausländern ist mit den ausländerrechtlichen Bedingungen zum Aufenthalt verknüpft (Art. 9 Abs. 4 RGG). Für Personen mit Wohnsitz in der EU oder EFTA gilt sie 90 Tage innerhalb eines Jahres. Die Arbeitstage können auch einzeln während eines Jahres geleistet werden. Während dieser Zeit wird keine ausländerrechtliche Bewilligung benötigt, aber eine Anmeldung ist Pflicht (zusätzlich zur Reisendengewerbebewilligung)
Wollen Personen mit Aufenthalt und Wohnsitz in einem EU- oder EFTA-Land länger als 90 Tage arbeiten, müssen sie eine ausländerrechtliche Arbeitsbewilligung bei einem Kanton beantragen.
Auszug aus dem «Online-Rechtsratgeber Rassistische Diskriminierung» der Fachstelle für Rassismusbekämpfung (FRB), Autoren: Simon Röthlisberger, Viktor Györffy
Weiterführende Informationen zur Reisendengewerbebewilligung: